Hausordnung für das Kocherwerk

Allgemeines

  1. Das Kocherwerk ist Privatgelände. Das Kocherwerk wird durch den Verein Förderer des Schrauben- und Befestigungsclusters Hohenlohe e. V. – nachfolgend Verein genannt – betrieben.
  2. Besucher dürfen das Kocherwerk (ausgenommen Außenbereich, Bistro und Museum während der üblichen Öffnungszeiten) nur mit einer gültigen Berechtigung Ein Aufenthalt ist nur für die durch die Berechtigung bestimmten Zeiten und Gebäudeteile gestattet. Der Verein ist auch ohne Ankündigung berechtigt, hiervon abweichende Regelungen festzulegen.
  3. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer Aufsichtsperson im Kocherwerk aufhalten. Ausnahmen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen.

 

Verhalten der Besucher

  1. Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
  2. Die für Besucher freigegebenen Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu benutzen. Alle übrigen Einrichtungen und Anlagen dürfen von Besuchern nicht betreten oder in Betrieb gesetzt werden.
  3. Folgende Gegenstände dürfen nicht in das Kocherwerk eingebracht werden:
  • Speisen und Getränke aller Art,
  • Alkoholika,
  • Drogen,
  • Waffen, Reizgas und Messer o.ä.,
  • Gegenstände, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können,
  • Fahnen,
  • Pornografische Produkte aller Art,
  • Fremdenfeindliches, rassistisches oder sonstiges radikales Propagandamaterial sowie
  • Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerkskörper, Pyrofackeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln.
  1. Nach Veranstaltungsende haben Besucher das Kocherwerk zügig zu verlassen.
  2. Aus Sicherheitsgründen und bei Störfällen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden, fliegenden Bauten und Freiflächen und deren Räumung von Behörden, des Vereins oder dem Nutzer angeordnet werden. Die Personen, die sich dort aufhalten, haben den Aufforderungen der Behörden, des Vereins, des Nutzers sowie des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich und ohne Ausnahme zu folgen und bei einer Evakuierungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen, ohne die Garderobe vorher abzuholen.

 

Hausrecht

  1. Der Verein übt neben dem jeweiligen Nutzer das Hausrecht
  2. Besucher, die
    • die Anordnungen des Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienstes nicht befolgen,
    • erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
    • bei denen ein Hausverbot vorliegt,
    • die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern oder
    • erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören,

wird der Zutritt verweigert.

  1. Der Verein behält sich vor, bei Verletzung von Ver- und Geboten der Hausordnung sowie bei sonstigen Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften oder erheblichen Störungen und Belästigung anderer Veranstaltungsbesucher, dem oder den Verletzten bzw. Störern ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot zu erteilen. Dem Hausverbot ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

 

Videoüberwachung

  1. Das Kocherwerk wird unter Beachtung der DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) zur Sicherheit der Besucher und Nutzer sowie zur Wahrung des Hausrechts videoüberwacht. Beachten Sie hierzu unsere gesonderten Datenschutz-Hinweise.

 

Verhaltensregeln

  1. Auf dem Gelände des Kocherwerk und auf den ausgewiesenen Parkplätzen gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Hinweisschilder zur Regelung des Fahr- und Fußgängerverkehrs sind zu beachten. Gekennzeichnete Flächen, wie Feuerwehrflächen sowie Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.
  2. Auf dem Gelände des Kocherwerks ist das Verteilen von Druckschriften und Werbematerial, das Anbringen von Aufklebern und Plakaten sowie Nutzung von Werbeträgern ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vereins untersagt. Für Aussteller gilt eine gesonderte Regelung.
  3. Im gesamten Kocherwerk besteht Rauchverbot.

 

Garderobe / Recht zur Durchsuchung

  1. Bei Veranstaltungen können Taschen, mitgeführte Behältnisse, Kleidung wie Mantel, Jacken und Umhänge auf ihren Inhalt hin überprüft werden.

 

Einwilligung zu Film- und Fotoaufnahmen

  1. Der Verein, der Nutzer und beauftragte Dritte werden zum Zweck der Berichterstattung, Werbung und Dokumentation Fotografien, Film-, Video- und Tonaufnahmen anfertigen. Besucher und sonstige Personen dürfen solche Aufnahmen nicht verhindern, behindern, stören oder erschweren. Mit dem Betreten des Geländes des Kocherwerks wird in derartige Fotografien und Aufnahmen sowie deren Veröffentlichung eingewilligt. Das Fotografieren und Filmen für gewerbliche, kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke sowie im Rahmen der aktuellen Berichterstattung (Printmedien/Onlinemedien) ist mit Zustimmung des Kocherwerks bzw. des Vereins der Förderer des Schrauben- und Befestigungsclusters Hohenlohe erlaubt. Bitte kontaktieren Sie uns für offizielles Text-, Bild- und Logomaterial über info@kocherwerk.de.

 

Haftungsbegrenzung

  1. Der Aufenthalt im und auf dem Gelände des Kocherwerks erfolgt auf eigene Gefahr.
  2. Für von Dritten verursachte Personen- und Sachschäden haftet der Verein nicht.
  3. Bei Veranstaltungen kann aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden bestehen. Der Verein haftet für Gesundheitsschäden im Rahmen der gesetzlichen Haftung nur dann, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.